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Dr. jur. Murswiek: 2G-/3G-Regeln seien verfassungswidrig!

Verantwortlicher Autor: Sergej Perelman Kirchheim unter Teck (BW, DE), 16.11.2021, 23:01 Uhr
Fachartikel: +++ Politik +++ Bericht 14865x gelesen
Hinweisschild für 2G.
Hinweisschild für 2G.  Bild: Gerd Altmann auf https://pixabay.com.

Kirchheim unter Teck (BW, DE) [ENA] 2G und 3G konstruieren unsere neue Normalität. Der erfahrene, emeritierte Prof. für Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Dr. Dietrich Murswiek, kommt in seinem 111 Seiten starken Rechtsgutachten vom 4. Oktober 2021 zu dem Schluss: diese Maßnahmen verstoßen gegen die Grundrechte der Betroffenen.

Unter "Vita" erfährt man auf seiner eigenen Webseite (http://www.dietrich-murswiek.de) Folgendes über die Qualfikation von Dr. jur. Dietrich Murswiek. Murswiek ist als Gutachter, Rechtsberater und Prozessvertreter im Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und Völkerrecht tätig. Seit mehreren Jahrzehnten berät er Bundestagsabgeordnete der CDU/CSU-Fraktion in staats- und völkerrechtlichen Fragen. Er Rechtsgutachten und Prozessvertretungen für verschiedenste Parteien oder Fraktionen übernommen: DIE GRÜNEN, DIE LINKE, die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) und die AfD. Im Folgenden wird lediglich ein Auszug mit Beurteilungen und Argumenten aus dem Rechtsgutachten von Dr. Murswiek für einen groben Überblick vorgestellt.

Murswiek vergegenwärtigt sich der aktuellen Situation und stellt dabei fest, dass 2G einen vollständigen Ausschluss Ungeimpfter vom öffentlichen Leben bedeutet. 3 G mit kostenpflichtigem Test bedeutet, dass Nichtgeimpfte weitgehend draußen bleiben müssen. Also: kein Restaurantbesuch, kein Kino, kein Schwimmbad, keine Sportveranstaltung und kein Museumsbesuch... Die Maßnahmen verletzen laut Murswiek das Recht auf Handlungsfreiheit und weitere Grundrechte, weil es keine Rechtfertigung dafür gibt, wie er weiter ausführt. 2G/3G sollen dazu beitragen, eine Überlastung der Intensivstationen zu vermeiden. Jedoch seien sie dafür nicht erforderlich, weil eine Gefahr der Überlastung der Intensivbetten nicht vorliegt - zum Zeitpunkt der Analyse. (1)

Die Begründung des Rechtsgelehrten, warum keine epidemische Notlage von nationaler Tragweite vorliegt, lautet wie folgt. "Deshalb lässt sich eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht aufgrund der bloßen Möglichkeit sehr stark ansteigender Zahlen intensivbehandlungsbedürftiger Corona-Patienten begründen. Der Bundestag ist bei seinem Beschluss offensichtlich von der falschen Annahme ausgegangen, dass schon die bloße Möglichkeit, es könne im Herbst im Rahmen der erwarteten „vierten Welle“ zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen, als „ernsthafte Gefahr“ einzustufen sei. Dies ist evident falsch. Schon aus diesem Grunde ist die Feststellung der epidemischen Lage rechtswidrig." (2)

Als Beispiel für die Erfüllung der "materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung" zum Begriff "ernsthafte Gefahr" (IfSG, §5, Satz 6) führt Murswiek untenstehendes Beispiel an. "Das öffentliche Gesundheitssystem ist noch nicht dann überlastet, wenn es in Einzelfällen zur Überlastung einer Intensivstation kommt. Vielmehr muss es sich um eine systemische Überlastung handeln. Diese liegt erst dann vor, wenn die Überlastung einzelner Kliniken nicht durch Verlegung von Patienten auf andere Kliniken und durch Verschiebung planbarer Operationen aufgefangen werden kann, so dass es dann flächendeckend zu Triage-Entscheidungen kommen muss." (3)

Der zweite Grund, warum eine Testpflicht als Zugangsvoraussetzung laut Dr. Murswiek nicht erforderlich ist, ist, dass der Staat der angenommenen Gefahr zunächst ohne Freiheitseinschränkungen begegnen und insbesondere eigene Mittel zur Abwehr der Gefahr einsetzen müsse. Dies gelte erst recht, "wenn es nicht um Gefahrenabwehr, sondern um Gefahrenvorsorge geht". Gefahrenvorsorge ist offenbar so zu verstehen, dass 2G und 3G bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens als Vorsorge interpretiert werden konnten, um also eine möglich zukünftige Gefahr zu verhindern, da eine augenfällige, materielle, systemische Überlastung der Intensivstationen nicht nachweisbar war. (4)

Sehr irritierend im Zusammenhang mit den Ausführungen oben erscheint die Tatsache, dass seit 01.08.2020 bis zum 27.09.2021 kanpp über 7.600 betreibbare Intensivbetten abgebaut wurden - was Murswiek anhand von Zahlen vom DIVI-Intensivbettregister belegt. Das ist genau das Gegenteil davon, was die Aufgabe der Staates in dieser Situation gewesen wäre, bevor er anfängt die Freiheit der Bürger drastisch einzuschränken. Warum ist das bloß geschehen? (5)

Die gravierenden Einschränkungen Ungeimpfter führt dazu, dass ein starker Druck ausgeübt wird, sich impfen zu lassen, um nicht mehr benachteiligt zu sein. "Dieser Druck wirkt als indirekter Impfzwang", heißt es in der Kurzfassung des Rechtsgutachtens. Der staatlich erzeugte Imfdruck sei verfassungsrechtlich als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht über die körperliche Unversehrtheit sowie als Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2, Abs. 2, Satz 1 GG) einzustufen, lautet der Wortlaut im Kurzgutachten. Ein solcher Eingriff lässt sich weder mit dem Ziel, eine Überlastung der Intensivstationen zu vermeiden, noch mit dem Ziel, die Zahl der schwersten Krankheitsverläufe zu minimieren, rechtfertigen. (6)

Die Unverhältnismäßigkeit des indirekten Impfzwangs ist vor allem deswegen gegeben, "weil er das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen auf körperliche Integrität äußerst schwerwiegend einschränkt und ihnen schwerwiegende Lebens- und Gesundheitsrisiken auferlegt. Zu ihrem eigenen Schutz gegen Covid-19 darf der Staat die Menschen nicht zwingen. Zum Schutz anderer bedarf es grundsätzlich keines Impfzwangs, weil die geimpften ja bereits durch die Impfung geschützt sind." (7)

Mögliche Langzeitrisiken der neuartigen Covid-19-Vakzine konnten noch gar nicht systematisch erforscht werden. Daraus erwächst der Eindruck von einem riesigen Humanexperiment, heißt es sinngemäß im Kurzgutachten. Damit meint Murswiek wohl die Tatsache, dass "alle in der EU und damit in Deutschland zugelassenen COVID-19-Impfstoffe eine bedingte Zulassung erhalten haben (Stand: 23. April 2021)." (8) "Eine direkte Covid-19-Impfpflicht verstieße deshalb gegen die Menschenwürdegarantie (Art. 1, Abs. 1 GG).", so der Wortlaut des Kurzgutachtens. Anschließend wird betont, dass die Teilnahme an einem medizinischen Menschenversuch nicht erzwungen werden darf. (9) Deswegen etwa noch kein direkter Impfzwang in der BRD und in Europa?

Die Definition für eine "bedingte Zulassung" lautet auf der Internetseite der Europäischen Kommission folgendermaßen: "Darüber hinaus bewertet die EMA die Daten im Hinblick auf die Erteilung einer bedingten Marktzulassung. Eine solche Zulassung stellt sicher, dass Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität des Impfstoffs nachgewiesen werden, und dass der Nutzen des Impfstoffs die Risiken überwiegt. Gleichzeitig ermöglicht es den Impfstoffentwicklern, zusätzliche Daten auch nach der Zulassung vorzulegen (im Gegensatz zu einer normalen Marktzulassung, bei der alle Daten vor der Zulassung vorgelegt werden)." (10) Dies deckt sich mit den oben von Murswiek erwähnten fehelnden Langzeitdaten als Begründung für den Anschein eines Menschenversuchs.

Quellen (1) https://impfentscheidung.online/wp-content/uploads/2021/10/Kurzzusammenfassung-Gutachten.pdf, (Stand: 10.11.2021, 00:48) (2) https://impfentscheidung.online/wp-content/uploads/2021/10/Gutachten-Die-Verfassungswidrigkeit-des-indirekten-Corona-Impfzwangs.pdf, S.21, (Stand: 10.11.2021, 00:48). (3) Ebd., S. 19. (4) Ebd. (5) Ebd., S. 34. (6) https://impfentscheidung.online/wp-content/uploads/2021/10/Kurzzusammenfassung-Gutachten.pdf (7) Ebd. (8) https://www.pei.de/DE/service/faq/coronavirus/faq-coronavirus-node.html (9) https://impfentscheidung.online/wp-content/uploads/2021/10/Kurzzusammenfassung-Gutachten.pdf (10) https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_20_2390

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